LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2013
10 Sa 507/12
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 4 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 990/12

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; Ausschluss neuer Verteidigungsmittel bei unzulässiger Berufung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 507/12

DRsp Nr. 2013/6765

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; Ausschluss neuer Verteidigungsmittel bei unzulässiger Berufung

1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. 2. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen; es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt, da andernfalls das Rechtsmittel insgesamt unzulässig ist. 3. Auch wenn gemäß § 67 Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG unter den dort genannten Voraussetzungen neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht werden können, setzt die Anwendung des § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG voraus, dass die eingelegte Berufung zulässig ist.

Tenor