I.
Die Parteien streiten über die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung sowie über eine fristlose Kündigung vom 22.09.2006.
Mit Urteil vom 07.12.2006 hat das Arbeitsgericht Freiburg, Kn. Villingen-Schwenningen den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Urteil wurde dem Beklagten zugestellt am 14.12.2006.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2007, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 12.01.2007 legte der Beklagtenvertreter Berufung wie folgt ein:
Berufung
In der Rechtssache S. ./. Dr. med. R.
lege ich für den Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 07.12.2006 zugestellt am 14.12.2006
Berufung
ein.
In der Begründung wird ausgeführt:
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