I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. Mai 1993 Dortmund - 4 Ca 4740/92 -,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 01. Juni 1994 Hamm - 10 (5) Sa 1154/93 ,
Unzulässige Berufung - 5 Monatsfrist bei erstinstanzlichem Urteil
BAG, Urteil vom 13.09.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 855/94
DRsp Nr. 1996/11840
Unzulässige Berufung - 5 Monatsfrist bei erstinstanzlichem Urteil
»1. Eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG selbst dann unzulässig, wenn das erstinstanzliche Urteil noch nicht zugestellt ist.2. Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangene Berufungsbegründung kann regelmäßig als zulässige Wiederholung der Berufung mit gleichzeitiger Begründung angesehen werden (im Anschluß an BAG Beschluß vom 26. April 1963 - 1 ABR 10/62 - AP Nr. 3 zu § 94ArbGG).3. Die Rüge, ein seit Verkündung erst nach Ablauf von 5 Monaten zur Geschäftsstelle gelangtes erstinstanzliches Urteil sei als solches ohne Gründe anzusehen (§ 60 Abs. 4ArbGG, § 551 Ziff. 7 ZPO), reicht als Berufungsbegründung im Sinne von § 64 Abs. 6ArbGG, § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO aus.4. Ausreichend in diesem Sinne kann es auch sein, wenn die Berufungsbegründung vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und ohne Kenntnis von dessen Entscheidungsgründen sich mit diesen im Vorgriff hypothetisch auseinandersetzt.«