LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2007
12 Sa 306/07
Normen:
BAT § 29 B Abs. 3 ; BGB § 366 Abs. 2 § 396 Abs. 1 Satz 1, 2 ; EStG 32 Abs. 1 Nr. 2 § 63 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3816/03

Unzulässige Aufrechnung mit Brutto-Überzahlung - kein Vertrauensschutz gegenüber rückwirkender Änderung der Pflegekind-Definition im Einkommensteuerrecht bei fehlenden Dispositionen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 306/07

DRsp Nr. 2007/9572

Unzulässige Aufrechnung mit Brutto-Überzahlung - kein Vertrauensschutz gegenüber rückwirkender Änderung der Pflegekind-Definition im Einkommensteuerrecht bei fehlenden Dispositionen

1. Die Zulässigkeit der Aufrechnung erfordert zum einen die Individualisierung der Gegenforderung, weshalb der Aufrechnende im Prozess eine nach § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffene Verrechnungsbestimmung vorzutragen oder die Umstände darzulegen hat, die (bezogen auf den einzelnen Anspruch, gegen den aufgerechnet wird) die Feststellung der Gegenforderung gemäß § 396 Abs. 1 Satz 2, § 366 Abs. 2 BGB ermöglichen; zum anderen hat er, wenn die Aufrechnung gegen einen (unstreitigen) Bruttoentgeltanspruch erklärt wird, den sich daraus ergebenden pfändbaren Nettobetrag zu bezeichnen. 2. Bei der Aufrechnung mit einer Brutto-Überzahlung sind die auf den entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeitrag entfallenden Arbeitnehmeranteile herauszurechnen. 3. Das "Rückwirkungsverbot" schützt nur denjenigen, der in berechtigtem Vertrauen auf den Bestand der Rechtslage Dispositionen getroffen hat; ist die Rechtslage unklar oder verworren oder ist der Normadressat während des Rückwirkungszeitraums keine neuen Dispositionen eingegangen, ist ihm kein "Vertrauensschutz" zu gewähren.

Normenkette:

BAT § 29 B Abs. 3 ; BGB § 366 Abs. 2 § 396 Abs. 1 Satz 1, 2 ; EStG 32 Abs. 1 Nr. 2 § 63 ;

Tatbestand: