LAG Hamm - Beschluss vom 11.10.2007
13 TaBV 36/07
Normen:
BetrVG § 8 Abs. 1 Satz 1 § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 21 b § 22 § 24 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 BV 39/04 - 02.02.2005,

Unzulässige Anträge des Betriebsrats im Beschlussverfahren bei unwirksamer Beschlussfassung - Mitwirkung ausgeschiedener Betriebsratsmitglieder bei Fortführung des Betriebs bis zum Ablauf individueller Kündigungsfristen trotz Stillegungsabsicht - Vollmandat der verbliebenen Mitglieder statt Restmandat

LAG Hamm, Beschluss vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 13 TaBV 36/07

DRsp Nr. 2008/4245

Unzulässige Anträge des Betriebsrats im Beschlussverfahren bei unwirksamer Beschlussfassung - Mitwirkung ausgeschiedener Betriebsratsmitglieder bei Fortführung des Betriebs bis zum Ablauf individueller Kündigungsfristen trotz Stillegungsabsicht - Vollmandat der verbliebenen Mitglieder statt Restmandat

1. Die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Vollmachtserteilung an die Verfahrensbevollmächtigten bedürfen eines wirksamen Beschlusses des Betriebsrats; andernfalls ist dieser gerichtlich nicht ordnungsgemäß vertreten und es kommt kein Prozessrechtsverhältnis zustande, so dass die für den Betriebsrat gestellte Anträge als unzulässig abzuweisen sind.2. Von einer Stilllegung des Betriebs im Sinne des § 21 b BetrVG kann nur die Rede sein, wenn die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen nach seiner Dauer unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum tatsächlich aufgehoben wird.