LAG Köln - Beschluss vom 26.11.2009
9 Ta 344/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4999/08

Unzulässige Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen abweichender Beurteilung der Erfolgsaussicht

LAG Köln, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 344/09

DRsp Nr. 2010/3742

Unzulässige Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen abweichender Beurteilung der Erfolgsaussicht

1. Die Gründe, aus denen die Prozesskostenhilfe-Bewilligung aufgehoben werden kann, sind abschließend in § 124 ZPO geregelt. 2. Die Bewilligung kann nicht aufgehoben werden, wenn das Gericht bei erneuter Prüfung die Erfolgsaussicht anders als bei der PKH-Bewilligung beurteilt.

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27. August 2009 - 7 Ca 4999/08 - über die Zurückweisung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 2. Januar 2009 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 124;

Gründe