LAG Köln - Beschluss vom 23.04.2020
9 Ta 38/20
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4883/19

Unzufriedenheit mit beigeordnetem Rechtsanwalt kein AufhebungsgrundKein Antragsrecht des Mandanten auf Aufhebung oder Anfechtung der BeiordnungKein Beschwerderecht des Mandanten nach § 127 ZPO

LAG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 9 Ta 38/20

DRsp Nr. 2021/18889

Unzufriedenheit mit beigeordnetem Rechtsanwalt kein Aufhebungsgrund Kein Antragsrecht des Mandanten auf Aufhebung oder Anfechtung der Beiordnung Kein Beschwerderecht des Mandanten nach § 127 ZPO

Eine Partei, die mit der Vertretung des ihr nach § 121 Abs. 2 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts unzufrieden ist, kann weder erfolgreich die Aufhebung der Beiordnung verlangen noch in zulässiger Weise Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfebewilligung einlegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts wird der seine Beiordnung aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2020 - 11 Ca 4883/19 - aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die durch Beschluss vom 06.09.2019 - 11 Ca 4883/19 - erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebührenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 127;

Gründe

I.

Der Kläger war seit dem 03.01.2018 bei der Beklagten als Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt.

Mit seinem am 24.07.2019 beim Arbeitsgericht Köln anhängig gemachten "Stufenklage" hat der durch Rechtsanwalt vertretene Kläger zunächst Abrechnung für den Monat März 2019, die Auszahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Entgeltanspruchs, einen bezifferten Vergütungsansprüche für Februar sowie die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses mit der Durchschnittsnote "gut" begehrt.