LAG Köln - Urteil vom 25.05.2009
2 Sa 335/09
Normen:
KSchG § 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 82
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2188/08

Unwirksamkeit vorsorglicher Änderungskündigung gegenüber ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer bei kurzer Auslauffrist

LAG Köln, Urteil vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 335/09

DRsp Nr. 2009/20418

Unwirksamkeit vorsorglicher Änderungskündigung gegenüber ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer bei kurzer Auslauffrist

Ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags, dass das Direktionsrecht auf einzelne, benannte Arbeitsorte beschränkt ist, ist die Änderungskündigung zur Änderung des Arbeitsortes erforderlich. Eine Änderung des Arbeitsortes, die erst im Jahr 2013 benötigt wird, kann bei einem unkündbaren Mitarbeiter nicht mehr mit einer Auslauffrist zum 01.10.2008 ausgesprochen werden Die ungekündigte Fortsetzung des Vertrages führt nicht zu einem sinnentleerten Arbeitsverhältnis.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.01.2009 - 8 Ca 2188/08 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: