LAG Köln - Urteil vom 04.05.2009
5 Sa 257/09
Normen:
KSchG § 2; GewO § 106; BetrVG § 99; BetrVG § 100; BGB § 305 c Abs. 1; TVöD § 4;
Fundstellen:
AuR 2010, 44
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2534/08

Unwirksamkeit vorsorglicher Änderungskündigung bei Verknüpfung mit unbestimmter Versetzungsanordnung

LAG Köln, Urteil vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 257/09

DRsp Nr. 2009/20410

Unwirksamkeit vorsorglicher Änderungskündigung bei Verknüpfung mit unbestimmter Versetzungsanordnung

Eine Änderungskündigung, die vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit einer mit gleicher Zielrichtung beabsichtigten Versetzungsanordnung ausgesprochen wird, ist mangels Bestimmtheit rechtsunwirksam, wenn bei Ausspruch der Kündigung der Inhalt der Versetzungsanordnung noch nicht feststeht, weil darüber noch im betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsverfahren gestritten wird.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2008 - 12 Ca 2534/08 - wird unter Abweisung der zusätzlich in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2008 - 12 Ca 2543/08 - wird ebenfalls zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2; GewO § 106; BetrVG § 99; BetrVG § 100; BGB § 305 c Abs. 1; TVöD § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung sowie über einen im Berufungsverfahren vom Kläger gestellten Feststellungsantrag bezüglich einer Versetzungsmaßnahme der Beklagten.

Der verheiratete Kläger ist am 29.01.1951 geboren.