Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.09.2012 -
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 23.03.2012 zum 30.06.2012 endete. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin entsprechend ihrem Arbeitsvertrag zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens weiter zu beschäftigen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Befristung eines Arbeitsvertrags.
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