LAG München - Urteil vom 31.07.2007
6 Sa 66/07
Normen:
KSchG § 1 § 15 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 820/06

Unwirksamkeit krankheitsbedingter Kündigung bei geringen Fehlzeiten - Sonderkündigungsschutz für gerichtlich bestellten Wahlvorstand

LAG München, Urteil vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 66/07

DRsp Nr. 2008/4306

Unwirksamkeit krankheitsbedingter Kündigung bei geringen Fehlzeiten - Sonderkündigungsschutz für gerichtlich bestellten Wahlvorstand

1. Erreichen die Krankheitszeiten zusammengerechnet nicht die sechswöchige Entgeltfortzahlungspflicht des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, sind sie nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einem Arbeitgeber zumutbar. 2. Mit Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 KSchG ist es nicht vereinbar, eine ordentliche Kündigung eines gerichtlich bestellten Wahlvorstandsmitglieds zu gestatten, nur weil der Arbeitgeber noch eine (erfolglos gebliebene) Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und die Rechtskraft der gerichtlichen Bestellungsentscheidung damit hinausgeschoben wird.

Normenkette:

KSchG § 1 § 15 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung in Verbindung mit einem vom Beklagten im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Auflösungsantrag.

Der im Oktober 1964 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war zum 1. Oktober 2001 als Hilfsarbeiter in die Dienste des Beklagten getreten. Dabei hatte er vor allem, je nachdem, an welcher Maschine er eingesetzt war, unterschiedlich schwere Metallstücke mit einem Gewicht zwischen 1 kg und 5 kg in die Maschine einzulegen und nach deren vollautomatischer Bearbeitung die Stücke wieder herauszunehmen, zu vermessen und zu entgraten.