Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung in Verbindung mit einem vom Beklagten im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Auflösungsantrag.
Der im Oktober 1964 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war zum 1. Oktober 2001 als Hilfsarbeiter in die Dienste des Beklagten getreten. Dabei hatte er vor allem, je nachdem, an welcher Maschine er eingesetzt war, unterschiedlich schwere Metallstücke mit einem Gewicht zwischen 1 kg und 5 kg in die Maschine einzulegen und nach deren vollautomatischer Bearbeitung die Stücke wieder herauszunehmen, zu vermessen und zu entgraten.
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