LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.02.2009
9 Sa 685/07
Normen:
KSchG § 2 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 553/07

Unwirksamkeit krankheitsbedingter außerordentlicher Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei erfolgreichem Bestreiten der negativer Zukunftsprognose

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 685/07

DRsp Nr. 2009/11356

Unwirksamkeit krankheitsbedingter außerordentlicher Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei erfolgreichem Bestreiten der negativer Zukunftsprognose

1. Im Verfahren um eine krankheitsbedingte Kündigung genügt der Arbeitnehmer seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, wenn er im Hinblick auf die negative Zukunftsprognose die Behauptung der Arbeitgeberin bestreitet und dazu die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet und hierin zumindest die Darlegung zu sehen ist, dass die Ärzte ihm gegenüber die künftige gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt haben. 2. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht feststeht, dass hinsichtlich des Arbeitnehmers im Kündigungszeitpunkt in unzumutbarem Umfang mit weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.09.2007, Az.: 2 Ca 553/07 abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 21.03.2007 nicht beendet worden ist.