LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2007
6 Sa 476/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 49/07

Unwirksamkeit fristloser verhaltensbedingter Kündigung bei fehlendem Verschulden infolge paranoid-halluzinatorischer Psychose

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 476/07

DRsp Nr. 2008/9721

Unwirksamkeit fristloser verhaltensbedingter Kündigung bei fehlendem Verschulden infolge paranoid-halluzinatorischer Psychose

1. Verhaltensbedingte Gründe bilden nur dann einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB sowie § 54 BAT, wenn die Gekündigte nicht nur objektiv sondern auch rechtswidrig und schuldhaft ihre Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis verletzt hat.2. Auch wenn die Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitsantritt nach langer Erkrankung (von Februar bis Anfang Dezember 2006) für uneingeschränkt dienstfähig erklärt worden ist, muss es sich aufgrund der zum Gegenstand der Kündigung gemachten Reaktionen der Arbeitnehmerin geradezu aufdrängen, dass diese Verhaltensweisen (Zerreißen eines Schriftstücks mit dem Inhalt eines Verbots der Kontaktaufnahme und des Betretens des fünften Stockwerks, eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes und vor allem respektloses und provozierendes Verhalten) jede Steuerungsfähigkeit der Arbeitnehmerin vermissen lassen und ein Rückfall in das alte Krankheitsmuster darstellen.3. Die Summe der ungebührlichen Verhaltensweisen zeigt den deutlichen Verlust der Steuerungsfähigkeit und lässt damit keine Feststellungen zu dem rechtlich geforderten Verschulden bei verhaltensbedingten Gründen zu.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 ;

Tatbestand: