LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2007
6 Sa 348/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 144/07

Unwirksamkeit fristloser verhaltenbedingter Kündigung eines Oberkellners bei versuchter Anstiftung zu gemeinschaftlicher Unterschlagung - unerhebliche Pflichtverletzung bei Zurückweisung des Ansinnens durch Vorgesetzte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 348/07

DRsp Nr. 2008/9720

Unwirksamkeit fristloser verhaltenbedingter Kündigung eines Oberkellners bei versuchter Anstiftung zu gemeinschaftlicher Unterschlagung - unerhebliche Pflichtverletzung bei Zurückweisung des Ansinnens durch Vorgesetzte

1. Verhaltensbedingte Pflichtverletzungen sind nur dann kündigungsrelevant, wenn sie erheblich und auch künftige Vertragsverstöße zu besorgen sind; nur bei einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung kommt es nicht auf eine Wiederholungsgefahr an, wenn die durch die Pflichtverletzung verursachte Störung des Vertrauensverhältnisses anhält.2. Einer versuchten Anstiftung zu einer gemeinschaftlichen Unterschlagung und Veruntreuung zum Nachteil der Arbeitgeberin fehlt es an der für eine fristlose Kündigung nötigen Erheblichkeit der Pflichtverletzung, wenn die angesprochene Residentmanagerin die Vorgesetzte des als Oberkellner tätigen Arbeitnehmers ist und damit eine Position innehat, die dessen Ansinnen ohne Weiteres abwehren und zurückweisen kann; aufgrund dieses Umstandes hat die Vorgehensweise des Arbeitnehmers nicht die Bedeutung eines kollusiven nachteiligen Zusammenwirkens, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Vorschlag des Arbeitnehmers in Kenntnis des Status der Angesprochenen eine gewisse Unverfrorenheit aufzeigt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand: