LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2007
10 Sa 827/06
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 261/06

Unwirksamkeit fristlose Tat- und Verdachtskündigung bei Abzeichnung von Scheinaufträgen durch Bauleiter - erforderliche Abmahnung bei Sorgfaltspflichtverletzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 827/06

DRsp Nr. 2007/17635

Unwirksamkeit fristlose Tat- und Verdachtskündigung bei Abzeichnung von Scheinaufträgen durch Bauleiter - erforderliche Abmahnung bei Sorgfaltspflichtverletzung

1. Allein aus dem Umstand, dass es auch die Aufgabe des Arbeitnehmers als Bauleiter ist, alle Meilensteine der Projekte zu kennen, kann nicht gefolgert werden, dass er dieser Pflicht nachkommt und deshalb von Scheinaufträgen (an die Firma M.-Bau GmbH) weiß; wirft die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer vor, er habe die Aufgabe gehabt, sich über den Status der Baustellen zu informieren, hat die Arbeitgeberin darzulegen, dass der Arbeitnehmer dieser Pflicht auch nachgekommen ist, die Baustelle aufgesucht und dabei festgestellt hat, dass die Firma M.-Bau GmbH entgegen dem erteilten Auftrag überhaupt nicht tätig war.2. Unterzeichnet der Arbeitnehmer mehrere Aufträge an die Firma M.-Bau GmbH, obwohl er weiß, dass die Rohbauarbeiten von eigenen Mitarbeitern durchgeführt werden, spricht gegen den für eine Verdachtskündigung notwendigen dringenden Verdacht der Umstand, dass der Arbeitnehmer lediglich die entsprechenden Aufträge unterzeichnet hat und er sich grundsätzlich auf die ihm unterstellten, fachlich hoch qualifizierten Mitarbeitern verlassen darf.