LAG Köln - Urteil vom 05.02.2009
7 Sa 1088/08
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 9; TzBfG § 12; TzBfG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 599/07

Unwirksamkeit formularmäßiger Befristung einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1088/08

DRsp Nr. 2009/18022

Unwirksamkeit formularmäßiger Befristung einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit

1. Auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist § 14 TzBfG nach herrschender und zutreffender Ansicht nicht anwendbar. 2. Die in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Befristung einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit unterliegt jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. 3. Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers daran, dass der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird, wird durch eine Vertragsgestaltung beeinträchtigt, die nur eine zeitlich unbefristete Teilzeitbeschäftigung vorsieht und darüber hinaus lediglich befristete, von den Arbeitsvertragsparteien zwar jeweils zu vereinbarende, vom Arbeitgeber in Zeitpunkt und Umfang aber jeweils vorgegebene Aufstockungen der Arbeitszeit bis zu einer Vollzeitbeschäftigung ermöglicht. 4. Die darin liegende Benachteiligung kann nicht durch das Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt werden, auf die allgemeine Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf flexibel reagieren zu können.