LAG München - Urteil vom 22.08.2007
11 Sa 1169/06
Normen:
BGB § 134 § 147 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 7822/05

Unwirksamkeit einseitiger Vertragsänderung des Arbeitgebers - nichtige Provisionsvereinbarung bei unangemessenem Anteil am Gesamteinkommen

LAG München, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 1169/06

DRsp Nr. 2007/17774

Unwirksamkeit einseitiger Vertragsänderung des Arbeitgebers - nichtige Provisionsvereinbarung bei unangemessenem Anteil am Gesamteinkommen

1. Enthält der Vertragsentwurf der Arbeitgeberin sechzehn im Einzelnen sorgfältig ausformulierte Paragrafen, deren vom ursprünglichen Arbeitsvertrag abweichender Regelungsgehalt erst durch eingehende Analyse (mit keineswegs immer eindeutigem Ergebnis) festgestellt werden kann, muss bezüglich jeder dieser Änderungen Willensübereinstimmung bestehen.2. Die vertragliche Bestimmung, wonach das monatliche Bruttoentgelt (des PKW-Verkäufers) neben einem Fixum von 1.000 DM pro Monat noch aus "Provisionen gemäß den jeweils geltenden Provisionsbestimmungen, die Bestandteil des Vertrags sind," besteht, ist unwirksam, weil sie einen gegen zwingende kündigungsschutzrechtliche Vorschriften verstoßenden Widerrufsvorbehalt enthält.