LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2016
9 TaBV 1519/15
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 5 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 1848/15

Unwirksamkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Transfersozialplans bei unzureichenden Regelungen zur finanziellen Ausstattung und ungerechtfertigten Nachteilen bei Übertritt in die Transfergesellschaft

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen 9 TaBV 1519/15

DRsp Nr. 2018/11218

Unwirksamkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen "Transfersozialplans" bei unzureichenden Regelungen zur finanziellen Ausstattung und ungerechtfertigten Nachteilen bei Übertritt in die Transfergesellschaft

1. Regelungsauftrag einer Einigungsstelle zur Entscheidung über einen Sozialplan ist die Entscheidung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die Beschäftigten. Das setzt voraus, dass sich dem Spruch der Einigungsstelle (wenn auch erst nach entsprechender Auslegung) eindeutig entnehmen lässt, welchen genauen Umfang der beschlossene Ausgleich oder die Milderung der Nachteile hat. 2. Sollen die Regelungen eines Einigungsstellenspruchs wirtschaftliche Nachteile von Beschäftigten gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausgleichen oder mildern, muss es möglich sein, auf ihrer Grundlage die Höhe des Ausgleichs oder der Milderung durch Auslegung genau zu bestimmen. 3. Ein von der Einigungsstelle beschlossener Sozialplan ist unwirksam, wenn weder die für einzelne Beschäftigte verwendbare Summe noch die im Ergebnis insgesamt aufzuwendende Summe fest steht.