LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.08.2013
12 Sa 1015/12
Normen:
AÜG § 9 Ziff.2; AÜG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 47/12

Unwirksamkeit einer VertragsklauselBlue-pencil-TestUnzulässige geltungserhaltende Reduktion einer Ausschlussfrist

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 1015/12

DRsp Nr. 2014/12007

Unwirksamkeit einer Vertragsklausel Blue-pencil-Test Unzulässige geltungserhaltende Reduktion einer Ausschlussfrist

Die Unwirksamkeit eines Teils einer Klausel führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, wenn eine Teilbarkeit nicht möglich ist. Sieht der andere Teil einer Verfallklausel vor, dass "alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit" verfallen, so ist der verbleibende Satz(teil) aus sich heraus nicht mehr allein verständlich; denn es kann nicht bestimmt werden, um welche Ansprüche im Einzelnen es sich handeln soll, die der dreimonatigen Ausschlussfrist unterliegen. Das wäre erst wieder möglich, wenn auch in dem verbliebenen Satz ein weiteres Wort, nämlich "übrigen" gestrichen würde und die Regelung lautete: "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit". Diese weitere Streichung ginge allerdings über die im Rahmen des Blue-pencil-Tests zulässige Streichung des unzulässigen Teils der Vorschrift hinaus und würde zu einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion der Ausschlussfrist als Ganzes führen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 6. Juli 2012 - 10 Ca 47/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Ziff.2; § Abs. ;