Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.08.2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.
Der am .1959 geborene Kläger, verheiratet, ist seit dem 01.12.1980 bei der beklagten Krankenkasse als Verwaltungsmitarbeiter/Fachberater auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21.01.1982 (Bl. 6 f. d. A.) beschäftigt. Der Anstellungsvertrag regelt in § 2, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des BAT/OKK und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen richtet. Der Einsatz des Klägers erfolgte in der Geschäftsstelle G in einem eigenen Büro.
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