LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.04.2021
12 Sa 1122/20
Normen:
BGB § 306; ZPO § 92 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2021, 431
EzA-SD 2021, 14
NZA-RR 2021, 451
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 11672/19

Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoß gegen das TransparenzgebotKeine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Rückzahlungsklausel

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 1122/20

DRsp Nr. 2021/9084

Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot Keine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Rückzahlungsklausel

Eine Rückzahlungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen gewährter Sondervergütungen, die dort unter den Vorbehalt bei Beendigung bestehender anderslautender betrieblicher Regelungen gestellt ist, verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unüberschaubare Unklarheiten begründet, welche Festlegungen aus welchen Quellen die vereinbarte Rückzahlungspflicht nach ihren Voraussetzungen verändern und auch verschlechtern können. Eine solche Rückzahlungsklausel ist daher in Anwendung von §§ 306 Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB insgesamt unwirksam. Die Teilstreichung allein des Vorbehalts liefe auf eine verbotene geltungserhaltende Reduktion hinaus, da der Vorbehalt mit der Vereinbarung über die Rückzahlungspflicht eine Sinneinheit bildet und gerade deren Inhalt ungewiss macht.