LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.04.2013
1 Sa 290/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 2; HGB § 87a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 968/11

Unwirksamkeit einer Provisionsvergütung - zur Anhängigkeit der Provisionsvergütung von Kundenzahlung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 290/12

DRsp Nr. 2013/14650

Unwirksamkeit einer Provisionsvergütung - zur Anhängigkeit der Provisionsvergütung von Kundenzahlung

1. Eine Provisionsregelung im vorformulierten Arbeitsvertrag eines angestellten Handlungsgehilfen, der im Umfang von ca. 80 % Provisionsvergütung erhält, nach der die Provision bei Eingang der Zahlung des Kunden fällig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da sie den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers von der Durchsetzung des Honoraranspruchs seines Arbeitgebers gegenüber dem Kunden abhängig macht.2. Der Erlass eines Teil-Urteils über einen von mehreren Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers ist zulässig. Unzulässig ist es aber, wenn das Arbeitsgericht über einen Teil eines einheitlichen Provisionsanspruchs durch Teil-Urteil entscheidet. In diesem Fall kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Teil-Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 31.07.2012 - 2 Ca 968/11 - wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger wegen des Geschäfts mit dem Kunden I. EUR 7.200,00 brutto zu zahlen.