Die Berufung der Berufungsführerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.09.2020 –
Die Kosten der Berufung hat die Berufungsführerin zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung vom 29.06.2018 nach § 61 NV Bühne. Dabei streiten die Parteien insbesondere um die Frage, ob der im Anhörungstermin geäußerte Satz der Arbeitgeberin „Die Sicht des Theaters ist dargestellt“ als Mitteilung der Nichtverlängerungsgründe nach § 61 Abs. 4 NV Bühne ausreichen kann.
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