LAG Köln - Beschluss vom 31.01.2020
9 TaBV 1/19
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1; ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; BGB § 125 S. 1; BetrVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 21a; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 88;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 3/18

Unwirksamkeit einer KonzernbetriebsvereinbarungÜberschreitung der Regelungskompetenz durch EinigungsstelleVollständige Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs bei teilweiser Unwirksamkeit einer Konzernbetriebsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 9 TaBV 1/19

DRsp Nr. 2021/18898

Unwirksamkeit einer Konzernbetriebsvereinbarung Überschreitung der Regelungskompetenz durch Einigungsstelle Vollständige Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs bei teilweiser Unwirksamkeit einer Konzernbetriebsvereinbarung

1. Die Einigungsstelle hat unabhängig ihrer bestehenden Zuständigkeit ihre Regelungskompetenz überschritten, indem sie Überwachungsaufgaben im Rahmen eines mitbestimmungspflichtigen Sicherheitssystems auf lokale Sicherheitsunternehmen übertragen und permanente Einigungsstellen eingerichtet hat. 2. Die teilweise Unwirksamkeit einer Konzernbetriebsvereinbarung hat die vollständige Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs zur Folge.

Tenor

I.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.12.2018 - 5 BV 3/18 - wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Konzernbetriebsvereinbarung zum Sicherheitssystem Betrieb PeP zwischen der D P AG (Konzern D P Group) und dem Konzernbetriebsrat der D P AG vom 17.05.2017 unwirksam ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 1; ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; BGB § 125 S. 1; BetrVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 21a; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 88;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Konzernbetriebsvereinbarung für die mit der Brief- und Paketzustellung und der Brief- und Paketsortierung befassten Betriebsstätten der D P Group.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.