LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2013
17 Sa 1547/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 270/12

Unwirksamkeit einer BefristungGerichtliche Feststellung durch Entfristungsklage Klage auf Schadenersatz nach Entfristungsklage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 1547/12

DRsp Nr. 2013/17148

Unwirksamkeit einer BefristungGerichtliche Feststellung durch Entfristungsklage Klage auf Schadenersatz nach Entfristungsklage

1. Stellt die im ersten Prozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge im zweiten Prozess nicht die Hauptfrage sondern eine Vorfrage dar, besteht die Wirkung der Rechtskraft in der Bindung des nunmehr entscheidenden Gerichts an die Vorentscheidung; diese Rechtsfolge beschränkt sich grundsätzlich auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet. 2. Bei klageabweisenden Entscheidungen ist jedoch der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein Element der Entscheidungsbegründung; dementsprechend kann in einem Nachfolgerechtsstreit derselben Parteien über eine andere Forderung, die das Bestehen des abgewiesenen Anspruchs voraussetzt, nicht geltend gemacht werden, der rechtskräftig abgeschlossene Vorprozess sei unrichtig entschieden worden.