OLG Hamm - Beschluss vom 07.09.2018
20 U 13/18
Normen:
AVB Kapitallebensversicherung § 7; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 155/17

Unwirksamkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen einer Kapital-Lebensversicherung wegen widersprüchlichen Verhaltens/Besicherung eines Darlehensvertrages durch Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen 20 U 13/18

DRsp Nr. 2020/10977

Unwirksamkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen einer Kapital-Lebensversicherung wegen widersprüchlichen Verhaltens/Besicherung eines Darlehensvertrages durch Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung

Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB), wenn die Ansprüche gegen den Versicherer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss abgetreten werden. Das gilt auch, wenn damit ein Darlehensvertrag besichert worden ist, für welchen zwar zunächst - ebenfalls - ein Widerrufsrecht bestand, bei welchem dieses Widerrufsrecht aber verwirkt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2017 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.364,66 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AVB Kapitallebensversicherung § 7; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.