LAG Hamm - Urteil vom 14.11.2012
3 Sa 600/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9; BGB § 195; BGB § 307;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1261/11

Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZPTariffähigkeit der CGZPZur Verjährung von equal pay Ansprüchen

LAG Hamm, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 600/12

DRsp Nr. 2013/25318

Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZPTariffähigkeit der CGZPZur Verjährung von equal pay Ansprüchen

Der Anspruch eines Arbeitnehmers aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG entsteht nicht erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob eine Tarifvertragspartei, die Partner des maßgeblich in Bezug genommenen Tarifvertrages war, tariffähig oder tarifzuständig ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 16.02.2012 - 1 Ca 1261/11 - teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.756,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf

- 608,14 € seit 20.02.2008- 567,58 € seit 20.03.2008- 558,37 € seit 20.04.2008- 539,86 € seit 20.05.2008- 183,89 € seit 20.06.2008- 231,99 € seit 20.07.2008- 571,55 € seit 20.08.2008- 521,85 € seit 20.09.2008- 555,84 € seit 20.10.2008- 236,43 € seit 20.11.2008

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 71,3 %, die Beklagte zu 28,7 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9; BGB § 195; BGB § 307;

Tatbestand