LAG Hamm - Urteil vom 19.09.2012
3 Sa 420/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9; BGB § 307;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1083/11

Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZPTariffähigkeit der CGZPDurchsetzung von equal pay AnsprüchenWirksamkeit von Ausschlussklauseln

LAG Hamm, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 420/12

DRsp Nr. 2013/25622

Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZPTariffähigkeit der CGZPDurchsetzung von equal pay AnsprüchenWirksamkeit von Ausschlussklauseln

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über denerstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere

1.

1.323,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.08.2010 zu zahlen,

2.

1,177,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2010 zu zahlen,

3.

766,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.10.2010 zu zahlen,

4.

987,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.11.2010 zu zahlen,

5.

1.249,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2010 zu zahlen,

6.

533,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2011 zu zahlen,

7. 8. 9.