Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über denerstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere
1.1.323,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.08.2010 zu zahlen,
2.1,177,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2010 zu zahlen,
3.766,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.10.2010 zu zahlen,
4.987,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.11.2010 zu zahlen,
5.1.249,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2010 zu zahlen,
6.533,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2011 zu zahlen,
7. 8. 9.
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