LAG Hamm - Urteil vom 15.05.2013
3 Sa 1792/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9; TVG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1177/11

Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZPTariffähigkeit der CGZPDurchsetzung von equal pay AnsprüchenWirksamkeit von Ausschlussklauseln

LAG Hamm, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 1792/12

DRsp Nr. 2013/25621

Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZPTariffähigkeit der CGZPDurchsetzung von equal pay AnsprüchenWirksamkeit von Ausschlussklauseln

Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.11.2012 - 6 Ca 1177/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9; TVG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG.

Der Kläger war vom 10.02.2010 bis zum 12.04.2011 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten, einem Unternehmen der Zeitarbeitsbranche, beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 09.02.2010, der in § 2 folgende Bezugnahmeklausel enthielt:

1. 2. 3.