Der Kläger und das beklagte Land streiten darüber, ob die Anordnung des beklagten Landes, wonach die Arbeitszeit des Klägers montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 15.50 Uhr dauert, rechtswirksam ist.
Der Kläger ist seit dem 1. November 1974 als technischer Angestellter in der Fachhochschule K beim beklagten Land beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ÖTV. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis der
Bis 31. März 1989 betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 40 Stunden und war wie folgt verteilt:
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