Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. August 2020, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsabgeltung für während der Elternzeit entstandene Urlaubsansprüche.
Die 2012 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 9. Januar 2012 als Kunststoffverarbeiterin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 29. November 2011 (Bl. 4 ff. d. A.) zugrunde.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Bl. 24 d. A.) beantragte die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes am 24. Juni 2017 Elternzeit vom 20. August 2017 bis 25. Juni 2020.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. September 2019 (Bl. 7 d. A.), das am 27. September 2019 bei der Beklagten einging. In diesem heißt es auszugsweise:
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