Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.02.2016 wird als unzulässig verworfen, soweit sie dazu verurteilt wurde, den dem Kläger mit Schreiben vom 05.05.2015 erteilten Verweis aus der Personalakte zu entfernen.
Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.02.2016 und gegen das Schlussurteil vom 28.04.2016 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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