LAG Köln - Urteil vom 22.05.2020
4 Sa 5/20
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; StGB § 331; StGB § 332; BGB § 241 Abs. 1; ZPO § 384;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1229/19

Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Bediensteten der Arbeitsagentur, da eine Vorteilsannahme nicht nachgewiesen ist

LAG Köln, Urteil vom 22.05.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 5/20

DRsp Nr. 2020/9696

Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Bediensteten der Arbeitsagentur, da eine Vorteilsannahme nicht nachgewiesen ist

Einzelfall einer unwirksamen außerordentlichen Verdachtskündigung, weil kein dringender Verdacht einer Vorteilsnahme durch den klagenden Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung privater Handwerkerdienstleistungen besteht, da die beklagte Arbeitgeberin wesentliche Aspekte nicht aufgeklärt hat, so dass die Ereignisse auch genauso durch ein Verhalten zu erklären sind, das keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Tenor

1.)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen (1 Ca 1229/19) vom 11.11.2019, verkündet am 05.12.2019, wird zurückgewiesen.

2.)

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; StGB § 331; StGB § 332; BGB § 241 Abs. 1; ZPO § 384;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen (Verdachts-)Kündigung, einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie über Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers.

Die Beklagte ist die für Region A -D zuständige Agentur für Arbeit. Bei ihr ist ein Personalrat nach dem BPersVG gebildet.

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