Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen (
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3.)Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen (Verdachts-)Kündigung, einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie über Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers.
Die Beklagte ist die für Region A -D zuständige Agentur für Arbeit. Bei ihr ist ein Personalrat nach dem BPersVG gebildet.
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