LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2006
5 Sa 826/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 278/04 vom 17.08.2005,

Unwirksamkeit betriebsbedingter Wiederholungskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 826/05

DRsp Nr. 2006/28161

Unwirksamkeit betriebsbedingter Wiederholungskündigung

1. Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in dem ersten Kündigungsschutzprozess materiell mit dem Ergebnis geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können.2. Das gilt nicht nur dann, wenn der Arbeitgeber nach Rechtskraft des ersten Urteils eine erneute Kündigung mit demselben Kündigungsgrund ausspricht ("Trotzkündigung") sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber noch während des ersten Kündigungsschutzverfahrens vorsorglich eine Kündigung mit demselben Kündigungsgrund erklärt ("Wiederholungskündigung").3. In derartigen Fällen ist der zweiten rechtzeitig erhobenen Klage ohne weiteres stattzugeben; das Urteil im ersten Prozess ist in der Weise präjudiziell für das zweite Verfahren, das eine erneute materielle Nachprüfung des zur Stützung der ersten Kündigung verbrauchten Kündigungsgrundes in dem zweiten Verfahren nicht erfolgen darf.