LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.04.2009
1 Sa 305/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b; KSchG § 2; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 133/08

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei Möglichkeit der Weiterbeschäftigung unter geänderten Arbeitsbedingungen; Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung; zumutbare vorläufige Beschäftigung auf anderem Arbeitsplatz bei offensichtlich unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 305/08

DRsp Nr. 2009/13518

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei Möglichkeit der Weiterbeschäftigung unter geänderten Arbeitsbedingungen; Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung; zumutbare vorläufige Beschäftigung auf anderem Arbeitsplatz bei offensichtlich unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

1. Die Weiterbeschäftigungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG besteht auch dann, wenn die Weiterbeschäftigung nur unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und sowohl für die Arbeitgeberin als auch die Arbeitnehmerin zumutbar ist. 2. Die Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erfolgt unternehmensbezogen; sie bezieht sich nicht nur auf freie gleichwertige Arbeitsplätze sondern auch auf Arbeitsplätze zu geänderten Arbeitsbedingungen. 3. Kommt eine Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz nicht in Betracht, hat die Arbeitgeberin für den Fall, dass ein anderer (auch geringwertiger Arbeitsplatz) im Unternehmen frei ist, vor Ausspruch einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung auszusprechen; für eine Beendigungskündigung liegen dann keine dringenden betrieblichen Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vor.