LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.06.2007
7 Sa 730/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 § 270 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 556/05

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei grob fehlerhafter Sozialauswahl - evident fehlerhafte Sozialauswahl bei abteilungs- statt betriebsbezogener Auswahl - kein Vertrauensschutz der Arbeitgeberin im Hinblick auf BAG-Rechtsprechung - Geltung allgemeiner Maßstäbe bei nachträglich nicht erstellbarer Namensliste

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.06.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 730/06

DRsp Nr. 2008/9672

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei grob fehlerhafter Sozialauswahl - evident fehlerhafte Sozialauswahl bei abteilungs- statt betriebsbezogener Auswahl - kein Vertrauensschutz der Arbeitgeberin im Hinblick auf BAG-Rechtsprechung - Geltung allgemeiner Maßstäbe bei nachträglich nicht erstellbarer Namensliste

1. § 125 InsO ist auch anzuwenden, wenn nicht der Insolvenzverwalter die Kündigung ausgesprochen hat sondern die Insolvenzschuldnerin, die unter Aufsicht des Sachwalters gemäß § 270 Abs. 1 InsO berechtigt ist, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen; gemäß § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO gelten auch für das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung die allgemeinen Vorschriften und somit auch § 125 InsO.2. Grob fehlerhaft ist eine soziale Auswahl, wenn ein evidenter, ins Auge springender Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt; eine grobe Fehlerhaftigkeit liegt auch dann vor, wenn bei der Bestimmung des Kreises vergleichbarer Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist.3. Hat die Arbeitgeberin die Sozialauswahl nicht betriebs-sondern abteilungsbezogen durchgeführt, ist die Sozialauswahl grob fehlerhaft.