ArbG Göttingen, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 556/05
Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei grob fehlerhafter Sozialauswahl - evident fehlerhafte Sozialauswahl bei abteilungs- statt betriebsbezogener Auswahl - kein Vertrauensschutz der Arbeitgeberin im Hinblick auf BAG-Rechtsprechung - Geltung allgemeiner Maßstäbe bei nachträglich nicht erstellbarer Namensliste
LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.06.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 730/06
DRsp Nr. 2008/9672
Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei grob fehlerhafter Sozialauswahl - evident fehlerhafte Sozialauswahl bei abteilungs- statt betriebsbezogener Auswahl - kein Vertrauensschutz der Arbeitgeberin im Hinblick auf BAG-Rechtsprechung - Geltung allgemeiner Maßstäbe bei nachträglich nicht erstellbarer Namensliste
1. § 125InsO ist auch anzuwenden, wenn nicht der Insolvenzverwalter die Kündigung ausgesprochen hat sondern die Insolvenzschuldnerin, die unter Aufsicht des Sachwalters gemäß § 270 Abs. 1InsO berechtigt ist, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen; gemäß § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO gelten auch für das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung die allgemeinen Vorschriften und somit auch § 125InsO.2. Grob fehlerhaft ist eine soziale Auswahl, wenn ein evidenter, ins Auge springender Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt; eine grobe Fehlerhaftigkeit liegt auch dann vor, wenn bei der Bestimmung des Kreises vergleichbarer Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist.3. Hat die Arbeitgeberin die Sozialauswahl nicht betriebs-sondern abteilungsbezogen durchgeführt, ist die Sozialauswahl grob fehlerhaft.
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