LAG München - Urteil vom 30.10.2007
8 Sa 460/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 2 ; BGB § 313 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 467/07

Unwirksamkeit betriebsbedingter Änderungskündigung allein zum Zwecke der Eingruppierung eines außertariflich Beschäftigten

LAG München, Urteil vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 460/07

DRsp Nr. 2008/14517

Unwirksamkeit betriebsbedingter Änderungskündigung allein zum Zwecke der Eingruppierung eines außertariflich Beschäftigten

Wird mit einem einzelnen Arbeitnehmer einzelvertraglich eine höhere Vergütung vereinbart, als sie dem betrieblichen Niveau entspricht, kann diese Vergütung nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz dem Lohn der übrigen Arbeitnehmer angepasst werden, mit denen eine solche Lohnvereinbarung nicht getroffen wurde; das folgt aus dem Rechtssatz, dass beim Abschluss eines Arbeitsvertrages der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 2 ; BGB § 313 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung und darüber, ob diese mangels Zustimmung des Betriebsrats durchgesetzt werden kann.