LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.10.2012
6 Sa 67/12
Normen:
KSchG § 626; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5381/11

Unwirksamkeit außerordentliche Kündigung und ordentliche Kündigung wegen Abmahnungserfordernis; Pflichtverletzung durch Zugriff auf Kundendaten für private Zwecke

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 67/12

DRsp Nr. 2013/5928

Unwirksamkeit außerordentliche Kündigung und ordentliche Kündigung wegen Abmahnungserfordernis; Pflichtverletzung durch Zugriff auf Kundendaten für private Zwecke

1. Der Zugriff einer Arbeitnehmerin auf den Member Account der Versicherungsnehmer des Arbeitgebers – auch soweit es sich „lediglich“ um Kontaktdaten handelt – ist „an sich“ geeignet, als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht zu kommen. 2. a) Eine außerordentliche Kündigung kommt aber nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind.b) Das Erfordernis zu prüfen, ob nicht schon eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt zugleich dem Prognoseprinzip bei der verhaltensbedingten Kündigung Rechnung. Es gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich, da nicht stets und von vornherein ausgeschlossen ist, das verlorene Vertrauen durch künftige Vertragstreue zurück zu gewinnen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2011 - 22 Ca 5381/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

KSchG § 626; § ;