LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.2011
6 Sa 214/11
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2168/10

Unwirksames Teilzeitangebot bei angestrebter Vertragsänderung; unbegründete Feststellungsklage eines Abteilungsleiters bei Teilzeitbegehren unter Aufgabe seines bisherigen Arbeitsgebietes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 214/11

DRsp Nr. 2011/17379

Unwirksames Teilzeitangebot bei angestrebter Vertragsänderung; unbegründete Feststellungsklage eines Abteilungsleiters bei Teilzeitbegehren unter Aufgabe seines bisherigen Arbeitsgebietes

1. Gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG besteht zu dem vom Arbeitnehmer unterbreiteten Angebot zur Arbeitszeitveränderung keine Verhandlungspflicht; Kern des nach § 8 TzBfG verfolgbaren Anspruchs ist die Veränderung der täglichen, wöchentlich oder jährlichen Arbeitszeit. 2. Auch wenn das Gesetz (anders als bei der Altersteilzeit) individuelle Gestaltungsmöglichkeiten einräumt, steht doch das Teilzeitangebot denknotwendig in einem Bezug zu der bisher übernommenen arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung, so dass kein bestimmtes und wirksames Angebot vorliegt, wenn es über die begehrte Arbeitszeitreduzierung hinaus praktisch auf den Abschluss eines inhaltlich anderen (neuen) Arbeitsvertrages gerichtet ist.