LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2012
9 Sa 313/12
Normen:
ZPO § 307; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 450/12

Unwirksames Anerkenntnisurteil bei unzureichender Auslegung der Parteierklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 313/12

DRsp Nr. 2013/761

Unwirksames Anerkenntnisurteil bei unzureichender Auslegung der Parteierklärung

1. Ein Anerkenntnis stellt eine Prozesshandlung dar; auch Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. 2. Eine schriftsätzliche Anerkenntniserklärung der Arbeitgeberin ist auslegungsbedürftig, wenn zwar ohne Differenzierung nach den klägerseits angekündigten Anträgen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) der Klageanspruch anerkannt wird und durch die Verwendung des Singulars (Klageanspruch statt Klageansprüche) schon nach dem Wortlaut allein nicht eindeutig feststeht, ob sich dieses Anerkenntnis auf sämtliche Klageansprüche beziehen soll (".. wird der Klageanspruch anerkannt"); wird jedoch aus dem unmittelbar folgenden Satz deutlich, dass sich das Anerkenntnis nur auf die vom Arbeitnehmer im Hinblick auf die erfolgte Kündigung gestellten Feststellungsanträge beziehen soll ("Bereits mit Schriftsatz vom 23.05.2012 wurde gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die Kündigung zurückgenommen"), ist im Zusammenhang mit der zuvor erfolgten Vorlage des Schwerbehindertenausweises ohne weiteres erkennbar, weshalb die Kündigungsrücknahme und ein Anerkenntnis erfolgt.

Tenor