LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.01.2011
5 Sa 86/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; LPersVG MVP § 68 Abs. 1 Nr. 22; BAT-O § 11 S. 2; TVÜ-L § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1364/09

Unwirksamer Widerruf eines Amtszulage für angestellten Lehrer mit Schulleiteraufgaben bei Verringerung der Schülerzahl

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 86/10

DRsp Nr. 2011/5129

Unwirksamer Widerruf eines Amtszulage für angestellten Lehrer mit Schulleiteraufgaben bei Verringerung der Schülerzahl

1. Die Amtszulage, die ein angestellter Lehrer mit Schulleiteraufgaben in Anlehnung an Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung erhält, kann ihm auch dann nicht einseitig entzogen werden, wenn die Schule, an der er die Aufgaben wahrnimmt, so schrumpft, dass ihm die Zulage nicht mehr erneut gewährt werden könnte. Dies ergibt sich schon aus der tariflich gewollten Gleichstellung der beamteten und der angestellten Lehrer im Bereich der Vergütung. 2. Selbst wenn man hilfsweise davon ausgeht, dass der Arbeitgeber die Zulage lediglich als freiwillige übertarifliche Zulage unter Rückgriff auf die Erlaubnis hierzu aus Abschnitt A Nr. 3 der TdL-Richtlinie über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) gewährt hat, ergibt sich daraus nicht das Recht, die Zulage bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Neugewährung einseitig zu streichen. Denn auch nach der TdL-Richtlinie handelt es sich um eine Zulage, die an Stelle einer Amzszulage gezahlt wird. Sie ist daher nur bei der Begründung abhängig von der Erfüllung der dafür vorgesehenen Voraussetzungen.