LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.2009
8 Sa 968/08
Normen:
BetrAVG § 7; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 63/08

Unwirksamer Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 968/08

DRsp Nr. 2009/16909

Unwirksamer Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage

1. Gesamtzusagen von betrieblicher Altersversorgung sind nicht unwirksam, wenn der Betriebsrat dabei nicht mitbestimmt hat. 2. Ein Recht zum Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage besteht nicht mehr seit der Sicherungsfall "wirtschaftliche Notlage" im Betriebsrentengesetz gestrichen ist (Anschluss an BAG v. 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320). 3. Ein "steuerunschädlicher Widerrufsvorbehalt" begründet kein eigenständiges Widerrufsrecht (Anschluss an BAG v. 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02).

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Offenbach am Main vom 08.04.2008 - Az. 6 Ca 63/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 7; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Partei weiterhin Betriebsrente zu zahlen oder zum Widerruf der Versorgungszusage berechtigt war.