LAG Köln - Urteil vom 30.09.2010
13 Sa 551/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3401/09

Unwirksamer Widerruf einer Versorgungszusage wegen gravierender Pflichtverletzung

LAG Köln, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 551/10

DRsp Nr. 2011/2708

Unwirksamer Widerruf einer Versorgungszusage wegen gravierender Pflichtverletzung

1. Die Geltendmachung einer Versorgungszusage kann rechtsmissbräuchlich sein (§ 242 BGB); in diesem Fall kann die Arbeitgeberin die Versorgungszusage "widerrufen". 2. Missbraucht der Arbeitnehmer seine Stellung über lange Zeit hinweg dazu, die Arbeitgeberin zu schädigen und erweist sich die von ihm erbrachte Betriebstreue im Rückblick als wertlos, kann dies den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens begründen; doch sind weder die Schädigung als solche noch die Schadenshöhe für sich allein genommen entscheidend, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, die insgesamt und im Zusammenhang zu würdigen sind. 3. Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen; ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung reicht nicht aus, den Widerruf einer Versorgungszusage zu rechtfertigen. 4. Von einem arglistigen Begehren des Versorgungsgläubigers wird insbesondere dann die Rede sein können, wenn sich seine Betriebstreue rückwirkend als wertlos erweist, sei es, dass er die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erschlichen oder der Arbeitgeberin ein existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat.