LAG München - Urteil vom 08.05.2007
11 Sa 721/06
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6 § 87 Abs. 1 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 19939/05

Unwirksamer Widerruf einer Versorgungsregelung - Nachwirkung teilmitbestimmter Regelung der betrieblichen Altersversorgung bei zugesagter Neuregelung

LAG München, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 721/06

DRsp Nr. 2007/14409

Unwirksamer Widerruf einer Versorgungsregelung - Nachwirkung teilmitbestimmter Regelung der betrieblichen Altersversorgung bei zugesagter Neuregelung

1. Hat die Arbeitgeberin mit dem Teilwiderruf ihrer Versorgungsversprechen den Vorschlag verbunden, über "eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung eine neue Betriebsvereinbarung" zu schließen, die der veränderten Situation entspreche und "notwendige Anpassungen der Versorgungsregelungen an Veränderungen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen und höchstrichterlicher Rechtsprechung" enthalte, macht sie mit dieser Erklärung deutlich, dass sie mit ihrer Kündigung die Absicht verfolgt, an die Stelle der bisherigen Versorgungsregelung ein anderes (mitbestimmungspflichtiges) Versorgungswerk zu setzen.2. Will die Arbeitgeberin mit der Kündigung einer teilmitbestimmten Versorgungsregelung nicht nur die Versorgungsansprüche einfrieren sondern darüber hinaus auch neue Verteilungsgrundsätze schaffen, wirkt die gekündigte Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 6 § 87 Abs. 1 Nr. 8 ;

Tatbestand: