Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 11.05.2010 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um den Widerruf einer tariflichen Besitzstandszulage (ehemals Bewährungszulage).
Die Klägerin ist seit dem Juli 1983 als Justizangestellte beim beklagten Land beschäftigt und beim Amtsgericht A-Stadt in der Betreuungsabteilung tätig.
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