LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.04.2011
6 Sa 1252/10
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; TVÜ-L § 9 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 530/09

Unwirksamer Widerruf einer tariflichen Besitzstandszulage; Zahlungsklage einer Justizangestellten aufgrund ununterbrochener Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit bei Sonderurlaub aus familiären Gründen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.04.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1252/10

DRsp Nr. 2011/13487

Unwirksamer Widerruf einer tariflichen Besitzstandszulage; Zahlungsklage einer Justizangestellten aufgrund ununterbrochener Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit bei Sonderurlaub aus familiären Gründen

Der Begriff des Urlaubs in Ziffer 1 der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 TVÜ-L umfasst auch den Sonderurlaub aus familiären Gründen; andernfalls hätten die Tarifparteien bei der Schaffung der Besitzstandsregelung gegen Art. 6 GG verstoßen und die betroffene Arbeitnehmerin hätte nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot einen Anspruch auf die vorenthaltene Vergünstigung in Gestalt der Besitzstandszulage.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 11.05.2010 - 1 Ca 530/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; TVÜ-L § 9 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Widerruf einer tariflichen Besitzstandszulage (ehemals Bewährungszulage).

Die Klägerin ist seit dem Juli 1983 als Justizangestellte beim beklagten Land beschäftigt und beim Amtsgericht A-Stadt in der Betreuungsabteilung tätig.