LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.06.2007
12 Sa 524/07
Normen:
BGB § 305 Abs. 1, 3 § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 § 310 Abs. 4 Satz 2 § 611 ; ZPO § 130 § 138 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 572
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 17751/06

Unwirksamer Verzicht auf Überstundenvergütung bei unklarer Ausgleichsquittung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 524/07

DRsp Nr. 2007/14278

Unwirksamer Verzicht auf Überstundenvergütung bei unklarer Ausgleichsquittung

»1. Der anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber vorformulierte und vom Arbeitnehmer erklärte Verzicht auf alle bestehenden Ansprüche unterliegt als Hauptleistungsvereinbarung nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er erkennbar selbständig und isoliert von einer Empfangsbestätigung unterzeichnet und nicht mit anderen Regelungen verbunden wird.2. Ein solcher Verzicht verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn er nicht ausreichend klar erkennen lässt, welche Ansprüche erfasst sein sollen.3. Allein die bisherige Üblichkeit von Ausgleichsquittungen anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen macht diese nicht zu "Besonderheiten des Arbeitsrechts" im Sinne von § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1, 3 § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 § 310 Abs. 4 Satz 2 § 611 ; ZPO § 130 § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Überstundenvergütung.

Die Klägerin stand bei der Beklagten vom 30. August 2004 bis zum 31. August 2006 in einem Arbeitsverhältnis als Fleisch- und Wurstverkäuferin bei einem Verdienst von 850,-- EUR brutto monatlich. § 3 (Arbeitszeit) des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages lautet: