Die Parteien streiten um Überstundenvergütung.
Die Klägerin stand bei der Beklagten vom 30. August 2004 bis zum 31. August 2006 in einem Arbeitsverhältnis als Fleisch- und Wurstverkäuferin bei einem Verdienst von 850,-- EUR brutto monatlich. § 3 (Arbeitszeit) des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages lautet:
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