LAG Chemnitz - Urteil vom 27.08.2009
9 Sa 1/09
Normen:
GG Art. 70 Abs. 1; GG Art. 72 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; SächsPÜG § 2 Abs. 1; SächsPÜG § 2 Abs. 2; SächsPÜG § 2 Abs. 3 S. 1; SächsPÜG § 3 Abs. 6; VwVfG § 35; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3341/08

Unwirksamer Übergang des Arbeitsverhältnisses durch Verwaltungsakt aufgrund landesgesetzlicher Grundlage; Prozessbeschäftigung zu bisherigen Arbeitsbedingungen

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1/09

DRsp Nr. 2009/25498

Unwirksamer Übergang des Arbeitsverhältnisses durch Verwaltungsakt aufgrund landesgesetzlicher Grundlage; Prozessbeschäftigung zu bisherigen Arbeitsbedingungen

1. § 2 Abs. 1 SächsPÜG stellt keine gesetzliche Regelung dar, nach der die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer unmittelbar kraft Gesetzes auf die kommunalen Körperschaften übergehen. 2. Ohne Umsetzung mit den Mitteln des Arbeitsrechts vermag auch eine Übergabeverfügung der Verwaltung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsPÜG einen solchen Übergang nicht zu begründen.

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.11.2008 - 9 Ca 3341/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 70 Abs. 1; GG Art. 72 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; SächsPÜG § 2 Abs. 1; SächsPÜG § 2 Abs. 2; SächsPÜG § 2 Abs. 3 S. 1; SächsPÜG § 3 Abs. 6; VwVfG § 35; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob über den 01.08.2008 hinaus ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht, sowie um die Prozessbeschäftigung des Klägers.