LAG Köln - Urteil vom 19.04.2007
10 Sa 692/06
Normen:
BetrAVG § 2 ; BGB § 139 § 242 § 275 § 313 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10030/05

Unwirksamer Teilwiderruf von Anwartschaftszuwächsen einer individualrechtlich erteilten Versorgungszusage - Reichweite des steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalts wegen wirtschaftlicher Notlage - keine Berufung auf Störung der Geschäftsgrundlage bei Eingriff in Anwartschaftszuwächse - keine Umdeutung des Mustervorbehalts im Sinne der Drei-Stufen-Theorie

LAG Köln, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 692/06

DRsp Nr. 2007/17762

Unwirksamer Teilwiderruf von Anwartschaftszuwächsen einer individualrechtlich erteilten Versorgungszusage - Reichweite des steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalts wegen wirtschaftlicher Notlage - keine Berufung auf Störung der Geschäftsgrundlage bei Eingriff in Anwartschaftszuwächse - keine Umdeutung des Mustervorbehalts im Sinne der Drei-Stufen-Theorie

»1. Der steuerunschädliche Widerrufsvorbehalt wegen wirtschaftlicher Notlage i. S. d. BdF-Schreibens vom 30.06.1975 - BStBl I S. 716 und der ESt-RiL 2005 zu § 6 a EStG in einer Versorgungszusage hat keine weitergehende Bedeutung als die Berufung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts.2. Darauf kann sich der Arbeitgeber bei einer auf individualrechtlicher Grundlage erteilten Versorgungszusage grundsätzlich auch dann nicht berufen, wenn er lediglich in Anwartschaftszuwächse eingreifen will (Weiterführung von BAG vom 17.06.2003).3. Der sog. Mustervorbehalt kann nicht in dem Sinne umgedeutet werden, dass sich seine Anforderungen an den Eingriffszielen i. S. d. 3-Stufen-Theorie des BAG jeweils variabel ausrichten.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 ; BGB § 139 § 242 § 275 § 313 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines (Teil-)Widerrufs einer Versorgungszusage.