LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2010
3 Sa 28/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 859/09

Unwirksamer Entzug der Gruppenleitung bei Selbstbindung der Arbeitgeberin nach Ablauf der Bewährungszeit einer Mitarbeiterin im Erziehungsdienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 28/10

DRsp Nr. 2011/6516

Unwirksamer Entzug der Gruppenleitung bei Selbstbindung der Arbeitgeberin nach Ablauf der Bewährungszeit einer "Mitarbeiterin im Erziehungsdienst

1. Die Arbeitspflicht einer Arbeitnehmerin kann sich durch eine länger andauernde Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit auf diese Tätigkeit konkretisieren; das gilt dann, wenn zum Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Arbeitnehmerin fortan nur noch diese Arbeit verrichten soll. 2. Sehen die arbeitsvertraglichen Regelungen vor, dass "bei Nichtbewährung" die Beschäftigung in der Funktion der Gruppenleitung "jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen und beendet werden" kann, ist die Abberufung der "Mitarbeiterin im Erziehungsdienst" als Gruppeleiterin (Widerruf oder Entzug der Gruppenleitung) rechtswidrig, wenn die Arbeitgeberin die im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Leistungsbestimmung entsprechend den §§ 106 GewO und 315 BGB zu berücksichtigende Selbstbindung außer Acht gelassen hat. 3. Auch eine kirchlicher Arbeitgeberin oder Einrichtung kann sich in der Ausübung ihres Ermessens selbst binden.