LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.10.2007
5 TaBV 1/07
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 2 Satz 4, 5, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BV 149/06

Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder - Antragsbefugnis nur bei persönlicher Betroffenheit - Wunschbesetzung und Kostenlast keine dringende betriebliche Gründe - kein Rechtsmissbrauch gegenüber Minderheit durch Betriebsvereinbarung über Verzicht auf zweite Freistellung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2007 - Aktenzeichen 5 TaBV 1/07

DRsp Nr. 2008/4219

Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder - Antragsbefugnis nur bei persönlicher Betroffenheit - Wunschbesetzung und Kostenlast keine dringende betriebliche Gründe - kein Rechtsmissbrauch gegenüber Minderheit durch Betriebsvereinbarung über Verzicht auf zweite Freistellung

1. Antragsbefugt ist nur, wer aus dem Rechtsverhältnis unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist; im Verfahren zur Überprüfung einer bereits erfolgten Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder durch die Einigungsstelle hat nur das bereits zur Freistellung gewählte Mitglied eine schützenswerte Rechtsposition.2. Dem Betriebsrat (und damit im Falle des § 38 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrVG auch der Einigungsstelle) sind bei der Auswahlentscheidung nur Grenzen gesetzt, soweit dringende betriebliche Gründe bestehen, die den zwingenden Vorrang vor dem Interesse des Betriebsrats an der Freistellung gerade dieses Mitglieds haben; weder die Wunschbesetzung der zweiten Freistellung mit einem weiblichen Betriebsratsmitglied noch die Kostenbelastung, die dadurch entsteht, dass (statt der gewünschten Personalunion) neben Vorsitzendem und dessen Stellvertreter noch ein weiteres Betriebsratsmitglied dem produktiven Prozess im Betrieb nicht zur Verfügung steht, sind solche dringenden betrieblichen Gründe.